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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AMG 1983 §2 Abs11;Rechtssatz
Klinische Prüfungen von Arzneimitteln können auch in Krankenanstalten durchgeführt werden, wobei es keinen einsehbaren Grund gibt, die im AMG vorgesehene klinische Prüfung von Arzneimitteln in Krankenanstalten auf solche Anstalten zu beschränken, die außerdem noch Kranke behandeln. Hingegen sprechen alle Erwägungen zur Sicherheit der Gesundheit der Versuchspersonen bei klinischen Prüfungen dafür, solche Prüfungen in Krankenanstalten durchführen zu lassen, die den strengen Bestimmungen des Grundsatzgesetzes und der Landesausführungsgesetze entsprechen. Die Rechtslage (AMG und Wr KAG 1987) bietet keine Grundlage für die Annahme, der Zweck einer Krankenanstalt dürfe nicht ausschließlich in solchen klinischen Prüfungen bestehen, es müsse vielmehr ein besonderer "therapeutischer Zweck" hinzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180136.X02Im RIS seit
20.11.1990