RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0136

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §2 Abs11;
AMG 1983 §28;
AMG 1983 §42;
KAG Wr 1987 §1 Abs1 lita;

Rechtssatz

Klinische Prüfungen von Arzneimitteln können auch in Krankenanstalten durchgeführt werden, wobei es keinen einsehbaren Grund gibt, die im AMG vorgesehene klinische Prüfung von Arzneimitteln in Krankenanstalten auf solche Anstalten zu beschränken, die außerdem noch Kranke behandeln. Hingegen sprechen alle Erwägungen zur Sicherheit der Gesundheit der Versuchspersonen bei klinischen Prüfungen dafür, solche Prüfungen in Krankenanstalten durchführen zu lassen, die den strengen Bestimmungen des Grundsatzgesetzes und der Landesausführungsgesetze entsprechen. Die Rechtslage (AMG und Wr KAG 1987) bietet keine Grundlage für die Annahme, der Zweck einer Krankenanstalt dürfe nicht ausschließlich in solchen klinischen Prüfungen bestehen, es müsse vielmehr ein besonderer "therapeutischer Zweck" hinzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180136.X02

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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