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20/04 Erbrecht einschließlich AnerbenrechtNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 7 Tir HöfeG iVm § 8 AVG kann nicht abgeleitet werden, daß im höfebehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes Parteistellung zukomme, weil zwischen dem dauernden Verlust der Eignung eines geschlossenen Hofes zur Erhaltung der Familie, also dem der Regelung des § 7 Tir HöfeG zugrunde liegenden Sachverhalt, und einer nach § 5 Tir HöfeG beantragten Abtrennung von Bestandteilen eines - weiterhin als solcher bestehen bleibenden - geschlossenen Hofes ein wesentlicher Unterschied besteht, welcher auch differenzierte Antworten auf die Frage erfordert, wer an dem jeweiligen Verfahren iSd § 8 AVG vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180157.X02Im RIS seit
11.07.2001