RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
beobachten
merken

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
HöfeG Tir §5;
HöfeG Tir §7;

Rechtssatz

Aus § 7 Tir HöfeG iVm § 8 AVG kann nicht abgeleitet werden, daß im höfebehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes Parteistellung zukomme, weil zwischen dem dauernden Verlust der Eignung eines geschlossenen Hofes zur Erhaltung der Familie, also dem der Regelung des § 7 Tir HöfeG zugrunde liegenden Sachverhalt, und einer nach § 5 Tir HöfeG beantragten Abtrennung von Bestandteilen eines - weiterhin als solcher bestehen bleibenden - geschlossenen Hofes ein wesentlicher Unterschied besteht, welcher auch differenzierte Antworten auf die Frage erfordert, wer an dem jeweiligen Verfahren iSd § 8 AVG vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180157.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten