Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1222/78 E 20. April 1979 RS 2Stammrechtssatz
Das AVG kennt weder eine Beschränkung der Beweismittel noch schreibt es vor, in welcher örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe Zeugen zu einem von ihnen bekundeten Sachverhalt gewesen sein müßten; insbesondere schließt es keinesfalls den Beweis "vom Hörensagen" aus.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel ZeugenBeweismittel ZeugenbeweisHörensagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180137.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010