RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0137

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1222/78 E 20. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Das AVG kennt weder eine Beschränkung der Beweismittel noch schreibt es vor, in welcher örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe Zeugen zu einem von ihnen bekundeten Sachverhalt gewesen sein müßten; insbesondere schließt es keinesfalls den Beweis "vom Hörensagen" aus.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel ZeugenBeweismittel ZeugenbeweisHörensagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180137.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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