RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0148

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §6;
VwGG §47;
VwGG §59 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0149 90/18/0151 90/18/0150

Rechtssatz

Eine Entscheidung über den Aufwandersatz betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird durch einen über das Vermögen des Bf eröffneten Konkurs nicht gehindert (Hinweis E 19.3.1990, 90/18/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180148.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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