RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0156

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begriffe Straße und Fahrbahn sind nicht gleichzusetzen, weil Straße der weitere, Fahrbahn dagegen der engere Begriff ist. Fahrbahn ist somit vielfach nur ein Teil der Straße, und zwar der für den Fahrzeugverkehr bestimmte, weil Straße nicht immer Fahrbahn sein muß. Wenn daher ein Teil der Fahrbahn wegen Aufgrabungsarbeiten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung steht, kann er für diese Zeit nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, was aber nicht bedeutet, daß die rechtliche Qualifikation dieses Teiles als Straße nicht mehr besteht (Hinweis E 25.5.1970, 1469/68, VwSlg 7801 A/1970).

Straßenverkehrszeichen sind aber gem § 48 Abs 2 StVO grundsätzlich auf der rechten Straßenseite - und nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn - anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Diese Gesetzesstellen und ihr Verständnis in der Judikatur ergeben den Schluß, daß die Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 13b StVO "Halten und Parken verboten" am Tatort durchaus vorschriftsmäßig nicht auf der rechten Fahrbahnseite, sondern auf der rechten Straßenseite angebracht wurden.

E 20.11.1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180156.X01

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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