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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Umstände, die lediglich einer sofortigen Verwendung des Heiratsgutes durch das Kind nach dem Zeitpunkt der Eheschließung entgegenstehen, sind ebensowenig als ausreichender Grund zur zeitlichen Verlagerung der Erfüllung der Verpflichtung nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt anzusehen, wie die Absicht, die geplante Verwendung des Heiratsgutes zu prüfen oder der Umstand, daß die Einforderung durch das Kind erst später erfolgt sei (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0157; E 1.3.1989, 88/13/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140236.X02Im RIS seit
20.11.1990