RS Vwgh 1990/11/20 90/11/0094

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §8;
KFG 1967 §125;
KFG 1967 §126;

Rechtssatz

Sowohl im § 125 Abs 2 als auch im § 126 Abs 2 KFG sind lediglich die für die Bestellung zum Sachverständigen notwendigen Voraussetzungen normiert, ohne daß sich für eine Person, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, daraus ein Rechtsanspruch auf Bestellung ableiten läßt. (Hinweis E 16.5.1980, 1108/80 und Erläuternde Bemerkungen zur dritten KFG-Novelle, 57 BlgNr 14 GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110094.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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