RS Vwgh 1990/11/20 90/14/0003

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §103 Abs2 idF 1982/201;
BAO §115 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

§ 103 Abs 2 BAO soll seinem Zweck nach der Abgabenbehörde (im Hinblick auf die in Massen ergehenden, weitgehend unter Einsatz der EDV-Anlage des Bundesrechenamtes erstellten Erledigungen) eine Erleichterung bieten. Macht die Behörde von dieser Erleichterung aber keinen Gebrauch und nimmt sie eine sich aus § 103 Abs 2 BAO ableitbare Unwirksamkeit einer Zustellbevollmächtigung nicht wahr, so kann sie sich später, noch dazu zum Nachteil des Machtgebers, nicht auf die in Rede stehende Bestimmung berufen, weil eine solche Vorgangsweise dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche. Dies bedeutet im Beschwerdefall, daß es der belBeh, die entsprechend einer Eingabe des Bf die angefochtene Berufungsentscheidung an den Bf zu Handen seines Vertreters gerichtet hatte, verwehrt ist, nunmehr im nachinein die Unwirksamkeit ihrer Berufungsentscheidung geltend zu machen, um das Kostenrisiko des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Bf zuzuschieben. Somit war nicht mit Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG, sondern mit Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs 1 VwGG vorzugehen.

Schlagworte

Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses Belangte Behörde als obsiegende Partei Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140003.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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