RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0137

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §22 Abs1;
VStG §30 Abs1;

Rechtssatz

§ 20 Abs 1, erster Fall StVO (Nichtanpassung der Fahrgeschwindigkeit an die konkreten Umstände) dient dem Schutzzweck konkret vorhandener Personen, Sachen oder Tiere. § 52 lit a Z 10a StVO dient den in § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO genannten Zwecken; diese Bestimmung gilt auch dann als übertreten, wenn keinerlei konkrete Gefährdung von Personen, Sachen oder Vieh eintrat. Hingegen ist es durchaus denkbar, daß trotz Beachtung einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung die konkret gewählte Geschwindigkeit dem Gebot des § 20 Abs 1, erster Fall StVO widerspricht. Daher kann durch ein und dasselbe Verhalten sowohl die eine als auch die andere Bestimmung übertreten werden (Hinweis E 8.6.1983, 82/03/0253; E 11.3.1987, 86/03/0208; E 21.6.1989, 88/03/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180137.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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