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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
§ 20 Abs 1, erster Fall StVO (Nichtanpassung der Fahrgeschwindigkeit an die konkreten Umstände) dient dem Schutzzweck konkret vorhandener Personen, Sachen oder Tiere. § 52 lit a Z 10a StVO dient den in § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO genannten Zwecken; diese Bestimmung gilt auch dann als übertreten, wenn keinerlei konkrete Gefährdung von Personen, Sachen oder Vieh eintrat. Hingegen ist es durchaus denkbar, daß trotz Beachtung einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung die konkret gewählte Geschwindigkeit dem Gebot des § 20 Abs 1, erster Fall StVO widerspricht. Daher kann durch ein und dasselbe Verhalten sowohl die eine als auch die andere Bestimmung übertreten werden (Hinweis E 8.6.1983, 82/03/0253; E 11.3.1987, 86/03/0208; E 21.6.1989, 88/03/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180137.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010