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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §14 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 428;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH hat die Übereignung eines Unternehmens iSd § 14 Abs 1 BAO nur zur Voraussetzung, daß jene Wirtschaftsgüter übertragen und übernommen werden, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzusetzen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140122.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013