RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0169

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine reine Beweisrüge unterliegt als solche nur einer eingeschränkten Prüfung durch den VwGH. Diese Prüfung kann allenfalls zum Ergebnis einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, nicht aber zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180169.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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