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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine reine Beweisrüge unterliegt als solche nur einer eingeschränkten Prüfung durch den VwGH. Diese Prüfung kann allenfalls zum Ergebnis einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, nicht aber zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180169.X05Im RIS seit
12.06.2001