RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
HöfeG Tir §5;

Rechtssatz

Dem Tir HöfeG sind hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren nach § 5 dieses Gesetzes keine Regelungen zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180157.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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