RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0158

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
StVG §107 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Auch das Vorbringen wahrer Tatsachen kann dann als beleidigende Schreibweise gewertet werden, wenn diese Tatsachen in keinem sachlichen Zusammenhang mit jener Angelegenheit stehen, die die beleidigende Äußerung der Partei auslöste (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0299, E 6.3.1963, 125/62, E 29.4.1987, 87/01/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180158.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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