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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine Vermietung stellt sich nur dann als Einkunftsquelle dar, wenn sie auf Dauer gesehen zu einem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten führen kann. Entscheidend ist die Überschußerzielungsmöglichkeit, wie sie sich aus der Beobachtung der Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben während eines angemessenen Beobachtungszeitraumes ergibt
(Hinweis E 16.9.1987, 87/13/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140131.X02Im RIS seit
11.07.2001