Index
L64053 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene LebensmittelkontrolleNorm
B-VG Art118 Abs3 Z7;Beachte
und acht weitere Aktenzeichen; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0093, 90/18/0094, 90/18/0095, 90/18/0119, 90/18/0121, 90/18/0122, 90/18/0123, 90/18/0124Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/20 89/18/0204 4Stammrechtssatz
Für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung betreffend die Durchführung der Kontrolluntersuchung (hier: des Bgm der Stadt Krems/Donau) ist es unerheblich, ob im Rahmen eines konkreten Betriebes die aktuelle Gefahr besteht, daß durch Einbringen von Fleisch oder Fleischwaren in die betreffende Stadt Änderungen der Ware in sanitätspolizeilicher oder veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180043.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010