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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ist die Unterstellung einer beabsichtigten Einrichtung unter den Krankenanstaltenbegriff des § 1 Abs 1 lit a Wr KAG 1987 denkmöglich, so ist die Zuständigkeit der Wr LReg gem § 4 Abs 1 Wr KAG 1987 jedenfalls gegeben, unabhängig davon, ob die Einrichtung dem Krankenanstaltenbegriff des Gesetzes tatsächlich entspricht oder nicht. Im letzteren Fall darf die Beh den Antrag daher nicht zurückweisen, sondern hat spruchgemäß mit Sachabweisung vorzugehen.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180136.X01Im RIS seit
20.11.1990