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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44 Abs1;Rechtssatz
Eine Bestimmung des Inhalts, daß ein Halteverbot und Parkverbot nicht nur am Ort seiner Geltung (nämlich auf der rechten Straßenseite) kundgemacht, sondern bereits vorher bei der Zufahrt zu dem gewünschten Ort des Haltens und Parkens angekündigt werden müßte, findet sich in der StVO nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180156.X02Im RIS seit
24.09.2001