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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer übt aus, wer in der Lage und imstande ist, auf Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben und andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen
(Hinweis E 18.12.1989, 88/15/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140139.X02Im RIS seit
20.11.1990