RS Vwgh 1990/11/20 90/14/0139

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;

Rechtssatz

Die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer übt aus, wer in der Lage und imstande ist, auf Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben und andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen

(Hinweis E 18.12.1989, 88/15/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140139.X02

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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