RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kann nicht mehr berichtigt werden, wobei es jeweils auf die Bescheiderlassung - die regelmäßig durch Zustellung erfolgt - ankommt (Hinweis E 13.4.1984, 84/02/0033, VwSlg 11408 A/1984).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180155.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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