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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Bescheid, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kann nicht mehr berichtigt werden, wobei es jeweils auf die Bescheiderlassung - die regelmäßig durch Zustellung erfolgt - ankommt (Hinweis E 13.4.1984, 84/02/0033, VwSlg 11408 A/1984).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180155.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010