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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Tatsache, daß die Haftpflichtversicherung des Besch dem Geschädigten einen bestimmten Betrag auszahlte, sagt allein noch nichts über die Frage aus, ob sich der Besch in seiner Schadensmeldung an seine Versicherung als Verursacher des Schadens bekannt hat.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180169.X03Im RIS seit
12.06.2001