RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0169

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß die Haftpflichtversicherung des Besch dem Geschädigten einen bestimmten Betrag auszahlte, sagt allein noch nichts über die Frage aus, ob sich der Besch in seiner Schadensmeldung an seine Versicherung als Verursacher des Schadens bekannt hat.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180169.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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