RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0155

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Paragraphen ohne Nennung der verletzten Verwaltungsvorschrift (G oder V) entspricht nicht den Anforderungen des § 44a lit b VStG, wobei solche Mängel - sofern sie nicht berichtigt werden - Rechtswidrigkeit des Inhaltes des betreffenden Bescheides bewirken. Es entspricht aber weder dem § 62 Abs 4 AVG noch der Rechtsprechung des VwGH, daß solche Fehler - unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG - nicht berichtigbar wären.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftAllgemeinMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftBerufungsbescheidVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180155.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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