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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die bloße Zitierung von Paragraphen ohne Nennung der verletzten Verwaltungsvorschrift (G oder V) entspricht nicht den Anforderungen des § 44a lit b VStG, wobei solche Mängel - sofern sie nicht berichtigt werden - Rechtswidrigkeit des Inhaltes des betreffenden Bescheides bewirken. Es entspricht aber weder dem § 62 Abs 4 AVG noch der Rechtsprechung des VwGH, daß solche Fehler - unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG - nicht berichtigbar wären.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftAllgemeinMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftBerufungsbescheidVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180155.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010