RS Vwgh 1990/11/20 90/14/0228

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Die Vereinbarung zwischen dem Abgabepflichtigen und seiner Tochter über die Unterhaltsvorauszahlung 1988 für Wohnungszwecke am Studienort zu Lasten des normalen Unterhaltsanspruches 1989 ist in wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes als eine Darlehensgewährung. Darlehensgewährung stellt aber keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie nur zur Vermögensumschichtung führt. An die Stelle eines Geldbetrages tritt die Forderung aus dem Darlehen (Hinweis E 1.3.1989, 85/13/0091, ÖStZB 1989, 361).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140228.X01

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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