Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Lenkereigenschaft gehört nicht zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des § 24 Abs 1 lit a StVO
(§ 52 lit a Z 13b StVO); sie muß für die Vorwerfbarkeit des Deliktes gegenüber einer bestimmten Person vielmehr sachverhaltsmäßig feststehen. Stellen aber die Worte "als Lenker" keinen spruchmäßigen Bestandteil des Straferkenntnisses iSd § 44a lit a VStG dar, so ist es auch nicht nowendig, gerade diese Worte in die rechtzeitige Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180129.X01Im RIS seit
12.06.2001