RS Vwgh 1990/11/20 90/14/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §28 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Liebhaberei bei Vermietung von Appartments: Beim im Beobachtungszeitraum von 10 Jahren (davon drei streitgegenständlich) bestandenen Fremdmitteleinsatz und der normalen Absetzung für Abnutzung wäre ein Totalgewinn unmöglich zu erzielen gewesen. Daß im Anschluß an diesen Beobachtungszeitraum eintretende Änderungen in der Wirtschaftsführung von Anbeginn geplant waren, ist für Beginn und Ende eines Beobachtungszeitraumes nicht von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140131.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten