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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z16;Rechtssatz
Gegen die Schaffung des Zeitsoldaten als eine neue Art des außerordentlichen Präsenzdienstes durch das WehrRÄG 1983 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, Rechtsverhältnisse von Bundesheerangehörigen, die zwar mehrere Jahre hindurch, aber doch nur für eine von vornherein begrenzte Zeit Dienst versehen, als Präsenzdienst oder als Dienstverhältnis zum Bund zu gestalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110088.X03Im RIS seit
20.11.1990Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010