RS Vwgh 1990/11/20 89/14/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z4;
EStG 1972 §6 Z9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0157

Rechtssatz

Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes (in Erfüllung eines Legates) stellt keine Entnahme dar, die mit dem Teilwert anzusetzen wäre. In einem solchen Fall ist der Erwerber des Betriebes (der Vermächtnisnehmer) gemäß § 6 Z 9 EStG 1972 verpflichtet, die Buchwerte seines Vorgängers (des Erben) weiterzuführen; letzterer überträgt den Betrieb zu Buchwerten und muß den Unterschiedbetrag zwischen Buchwert und Teilwert nicht versteuern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140156.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten