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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0157Rechtssatz
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes (in Erfüllung eines Legates) stellt keine Entnahme dar, die mit dem Teilwert anzusetzen wäre. In einem solchen Fall ist der Erwerber des Betriebes (der Vermächtnisnehmer) gemäß § 6 Z 9 EStG 1972 verpflichtet, die Buchwerte seines Vorgängers (des Erben) weiterzuführen; letzterer überträgt den Betrieb zu Buchwerten und muß den Unterschiedbetrag zwischen Buchwert und Teilwert nicht versteuern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140156.X05Im RIS seit
03.04.2001