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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §92;Rechtssatz
Die gemäß § 175 Abs 2 FinStrG idF 1975/335 vorgesehene schriftliche Aufforderung des rechtskräftig Bestraften, die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung anzutreten, stellt keinen vor dem VwGH bekämpfbaren Verwaltungsakt dar, weil sie weder Bescheidcharakter hat (Hinweis E 18.9.1980, 2310/80) noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iSd Art 131a B-VG darstellt. Erst wenn der Bestrafte einer Aufforderung nach § 175 Abs 2 FinStrG nicht nachkommt und ihn die Finanzstrafbehörde gemäß dieser Bestimmung durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen läßt, liegt ein Anwendungsfall des Art 131a B-VG vor.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130203.X01Im RIS seit
21.11.1990