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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Die Übereignung eines Unternehmens im Ganzen gemäß § 14 Abs 1 BAO setzt nicht voraus, daß dem Erwerber des Unternehmens sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Wohl aber müssen die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergehen, die ihm die Fortführung des Unternehmens ermöglichen (Hinweis E 3.12.1986, 86/13/0079; E 17.5.1988, 87/14/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130145.X02Im RIS seit
11.07.2001