RS Vwgh 1990/11/21 90/13/0145

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §14 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Übereignung eines Unternehmens im Ganzen gemäß § 14 Abs 1 BAO setzt nicht voraus, daß dem Erwerber des Unternehmens sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Wohl aber müssen die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergehen, die ihm die Fortführung des Unternehmens ermöglichen (Hinweis E 3.12.1986, 86/13/0079; E 17.5.1988, 87/14/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130145.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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