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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Ist ein volljähriger Vollwaise in einem Zeitraum von 15 Jahren, und zwar mit Unterbrechungen, bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt, bestand aber die Beschäftigung in drei Jahren ganzjährig und während einer Reihe weiterer Jahre über den größten Teil des Jahres hin, so kann nicht die Rede davon sein, daß der Vollwaise dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bzw niemals erwerbsfähig wurde. Eine andere Betrachtung mag in einem Fall geboten sein, in dem die Arbeitsleistungen des Vollwaisen ungeeignet gewesen sind, ihm den Unterhalt zu verschaffen. Es ist Sache des Vollwaisen, diesen Umstand zu behaupten. Die Forderung, daß sich der Vollwaise den Unterhalt mit den üblichen, zum Erwerb normalerweise erforderlichen Mitteln bzw unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschaffen kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130129.X03Im RIS seit
01.06.2001