RS Vwgh 1990/11/21 90/13/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;

Rechtssatz

Ist ein volljähriger Vollwaise in einem Zeitraum von 15 Jahren, und zwar mit Unterbrechungen, bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt, bestand aber die Beschäftigung in drei Jahren ganzjährig und während einer Reihe weiterer Jahre über den größten Teil des Jahres hin, so kann nicht die Rede davon sein, daß der Vollwaise dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bzw niemals erwerbsfähig wurde. Eine andere Betrachtung mag in einem Fall geboten sein, in dem die Arbeitsleistungen des Vollwaisen ungeeignet gewesen sind, ihm den Unterhalt zu verschaffen. Es ist Sache des Vollwaisen, diesen Umstand zu behaupten. Die Forderung, daß sich der Vollwaise den Unterhalt mit den üblichen, zum Erwerb normalerweise erforderlichen Mitteln bzw unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschaffen kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130129.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten