RS Vwgh 1990/11/21 89/08/0125

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §110;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0289 E 31. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Stempelgebührenersatz für Vollmachtsstempel ist abzuweisen, wenn eine auf ASVG-Angelegenheiten eingeschränkte, gemäß § 110 ASVG gebührenfreie Vollmacht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausgereicht hätte.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080125.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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