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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140 idF 1977/403;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 382;Rechtssatz
Die üblichen Unterhaltskosten für ein Kind sind mangels Außergewöhnlichkeit nicht gemäß § 34 EStG 1972 abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie für außereheliche Kinder oder Kinder aus einer geschiedenen Ehe zu leisten sind (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130150.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009