Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A B in G, Deutschland, vertreten durch Dr. Birgit Streif, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. Juni 2004, Zl. uvs-2004/18/083-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Unternehmer veranlasst, dass K.S. am 2. Dezember 2003 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger mit näher genannten Kennzeichen, wie bei einer Kontrolle auf der A 12, Kontrollstelle Kundl, gegen 5.10 Uhr festgestellt worden sei, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Deutschland kommend in Richtung Italien bis zum Anhalteort durchgeführt und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt habe sowie auch keine automatische Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte durch das mitgeführte Ecotag-Gerät erfolgt sei, weil dieses defekt gewesen sei, wobei es der Beschwerdeführer vor Durchführung dieser Fahrt unterlassen habe, sich davon zu überzeugen, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.453,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass K.S. als Lenker des auf das Unternehmen des Beschwerdeführers zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges eine Transitfahrt von Deutschland nach Italien durchgeführt habe, wobei eine Ladung Schnittholz befördert worden sei.
Die notwendige Anzahl von sechs Ökopunkten sei dabei nicht entrichtet worden, weil der im Sattelkraftfahrzeug angebrachte Umweltdatenträger, der eine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht habe, defekt gewesen sei, sodass keine Kommunikation zwischen dem Ecotag-Gerät und der Ökopunkteabbuchungsstation erfolgt sei. Eine bei der Firma K. erfolgte Überprüfung anlässlich der Kontrolle habe ergeben, dass das verwendete Ecotag-Gerät zuletzt am 5. April 2003 bei einer Einfahrt am Brenner mit der Abbuchungsstation kommuniziert habe.
Dieser Sachverhalt ergebe sich aus der diesbezüglich nicht bekämpften Anzeige vom 3. Dezember 2003 sowie dem der Anzeige beigeschlossenen Frachtbrief. Dem Frachtbrief sei insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Firma im gegenständlichen Fall Frachtführer gewesen sei, sodass auf der Hand liege, dass der Beschwerdeführer als Unternehmer diese ökopunktepflichtige Fahrt veranlasst habe. Gemäß § 9 Abs. 3 GütbefG habe jeder Unternehmer, der veranlasse, dass eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wenn ein Umweltdatenträger benützt werde, habe sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere.
Bei dieser Überzeugungspflicht handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, sodass der Beschuldigte gehalten gewesen wäre, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen.
In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Güterbeförderung am 2. Dezember 2003 vorgenommen worden sei, wobei das verwendete Ecotag laut Auskunft der Firma K. zuletzt am 5. April 2003 mit einer Ökopunkteabbuchungsstation kommuniziert habe. Auch wenn diesbezüglich in der Berufung vorgebracht werde, dass keine Feststellungen darüber erfolgt seien, wie oft mit diesem Ecotag tatsächlich Österreich durchfahren worden sei, liege auf der Hand, dass das Sattelkraftfahrzeug nicht mit einem Ecotag ausgestattet gewesen wäre, wenn nicht regelmäßig Österreich durchfahren worden wäre, zumal ansonsten die Anschaffung eines solchen Ecotags aus wirtschaftlicher Sicht in keiner Weise nachvollziehbar sei. Aufgrund dieses Umstandes hätte dabei dem Beschwerdeführer anhand der von der BAG regelmäßig übersandten Abbuchungslisten auffallen müssen, dass das Ecotag in dieser Zeit nicht mehr kommuniziert habe und deshalb keine Ökopunkte abgebucht worden seien. Somit sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer diesem Gerät nicht die notwendige Sorgfalt habe zukommen lassen, sodass ihm zweifelsfrei jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.
Soweit behauptet worden sei, mit Schreiben vom 9. Juni 2003 sei J B. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, sei auszuführen, dass mit diesem Schreiben nicht zum Ausdruck gebracht werde, dass der Genannte nachweislich sein Einverständnis dazu gegeben hätte, dass er für die angeführten Bereiche zum verwaltungsstrafrechtlichen Normadressaten bestellt worden sei. Es werde dabei nur davon gesprochen, dass J B. zu "nachfolgenden eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" verpflichtet sei, wobei jedoch kein Hinweis dafür bestehe, dass dieser auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Überdies fehle jeder Hinweis dafür, dass der Genannte für einen klar abzugrenzenden Bereich über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt hätte, sodass dieser Bestellungsakt jedenfalls keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG darstelle und es bei der grundsätzlichen Verantwortung des Beschwerdeführers bleibe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 9 Abs. 3 GütbefG idF BGBl I Nr. 106/2001 lautet:
"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG in der Fassung BGBl I Nr. 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-
- zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 GütbefG zuwiderhandelt.
Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z. 6 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.
§ 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG in der Fassung BGBl I Nr. 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3, Z. 6 und Z. 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er noch im Verwaltungsstrafverfahren eine Urkunde über die "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" iSd § 9 Abs. 4 VStG an J B. vorgelegt habe.
Gemäß § 9 Abs. 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, die u.a. ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0132) begründet die Erteilung einer "eigenverantwortlichen" Handlungsvollmacht (wie sie der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bestätigung" zu entnehmen ist) allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG; dasselbe hat im hier maßgeblichen Fall des § 9 Abs. 3 VStG zu gelten. Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde J B. mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf ihn zugestimmt. Im Hinblick auf die Formulierung der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit J B. auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs. 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass ihm damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschwerdeführer als natürliche Person trifft, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, übertragen werden sollte. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um im Sinne des § 9 Abs. 3 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2005/03/0098, sowie vom 12. September 2007, Zl. 2005/03/0172).
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachweis der Zustimmung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammendes Beweismittel zu erbringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 92/11/0259), kommt der Unterlassung der Einvernahme des Zeugen J B. keine Wesentlichkeit zu, sodass der in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet habe, hat er doch nur behauptet, er habe "regelmäßig" technische Kontrollen auch des Ecotags durchgeführt aber nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er sich vor der gegenständlichen von ihm veranlassten ökopunktepflichtigen Transitfahrt von der Funktionsfähigkeit bzw. vom Funktionieren des Umweltdatenträgers überzeugt bzw. zu überzeugen versucht habe (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Ansicht der belangten Behörde, sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen vermöge den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, nicht zuträfe. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Fahrzeuglenkers im Rechtshilfeweg nicht durchgeführt, als nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer ist schließlich nicht im Recht, wenn er die Strafbemessung rügt und geltend macht, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 20 VStG gegeben seien. Mit seinem Hinweis, dass aufgrund der Auflassung der Ökopunkteregelung keinerlei general- oder spezialpräventive Gründe vorlägen, warum gerade zu einem Zeitpunkt, in dem es freie Fahrt zwischen Deutschland und Italien gebe, weiterhin Strafen bezüglich der Ökopunkteregelung geben solle, und der Defekt des Ecotags offensichtlich für ihn als Unternehmer nicht erkennbar gewesen sei, macht er angesichts seiner Verpflichtung, sich im Fall der Benutzung eines Ecotag-Gerätes auf geeignete Weise davon zu überzeugen, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere, keinen Milderungsgrund geltend, der im vorliegenden Fall zum Tragen kommen kann. Damit kann ein "beträchtliches" Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG nicht festgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0046).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 22. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030134.X00Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009