RS Vwgh 1990/11/21 90/13/0150

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §34;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 382;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0186 E 28. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Außergewöhnliche Belastungen können nur auf Antrag anerkannt werden. Dem Steuerpflichtigen obliegt es, jene Gründe, die eine außergewöhnliche Belastung rechtfertigen sollen, im Einzelnen aufzuzeigen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130150.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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