RS Vwgh 1990/11/21 87/13/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26 Z3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991/464;

Rechtssatz

Der Begriff "Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber" setzt voraus, daß der Arbeitnehmer für einen Aufwand in Vorlage tritt, der seiner Art nach unmittelbar der Aufwandssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das trifft auf die Kosten eines privaten Telefonanschlusses beim Arbeitnehmer nicht zu. Das Interesse eines Arbeitgebers an den näheren Umständen, unter denen seine Arbeitnehmer für ihn tätig werden, führt für sich allein nicht dazu, daß ein pauschaler Ersatz von Kosten des Arbeinehmers seine Eigenschaft als Arbeitslohn verliert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130183.X02

Im RIS seit

21.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten