RS Vwgh 1990/11/21 90/01/0179

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
Behörden-ÜG §15 Abs1;
BMG §7 Abs9;

Rechtssatz

Die Generaldirektion für öffentliche Sicherheit ist keine vom BMI ausgegliederte Behörde.

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010179.X03

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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