RS Vwgh 1990/11/21 90/01/0126

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/01/0127

Rechtssatz

Die Berufungen der Asylwerber enthalten eine, wenn auch knappe Begründung dafür, worin die Unrichtigkeit der Bescheide erster Instanz gelegen sein solle, nämlich in der Beurteilung der behaupteten Verfolgungshandlungen gegenüber den Asylwerbern "aus politischen und religiösen Gründen und wegen der Schikanen, die ich bereits erleiden mußte und aus Angst vor weiteren Verfolgungen". Es handelt sich hiebei entgegen der von der belangten Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide und in den Gegenschriften vertretenen Meinung nicht um eine allgemein gehaltene Begründung oder um eine teilweise Wiedergabe eines Gesetzeswortlautes, sondern um in der Konvention konkret angeführte rechtliche Tatbestände, bei deren Vorliegen Asyl zu gewähren ist. Die Asylwerber haben damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß ihr Vorbringen vor der Behörde erster Instanz unter jene in der Berufung angeführten rechtlichen Tatbestände zu subsumieren sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010126.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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