Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.1. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 21. Jänner 2003 eingelangtem Schriftsatz beantragt die Einschreiterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung. Gleichzeitig wird ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
2. Ihren Wiedereinsetzungsantrag begründet die Einschreiterin im Wesentlichen wie folgt:
"Es war mir nicht bekannt, daß auch von seiten des Verfassungsgerichtshofes Verfahrenshilfe gewährt werden kann, da in Bescheiden immer die Anwaltspflicht hervorgehoben wird. Ich habe daher (fristgerecht) beim Arbeits- und Sozialgericht um Verfahrenshilfe angesucht (Instanzenweg), es wurde mir diese bewilligt und ein Rechtsanwalt namhaft gemacht. Erst durch die Vorsprache bei diesem habe ich erfahren, daß ich den direkten Weg zum Verfassungsgerichtshof zwecks Ansuchen um Verfahrenshilfe hätte nehmen sollen.
Ich ersuche daher um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Ich wurde vom Magistrat der Stadt Wien wegen Arbeitsunfähigkeit mit 01.12.1996 pensioniert; obwohl ich durch mißliche Vorkommnisse im Dienst zum Krüppel wurde, hat man bis jetzt die mögliche Anwendung des §9 der PO des Magistrats ('Amtsarzt' - bei fehlenden Dienstzeiten) nicht berücksichtigt."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist ist nicht begründet:
1.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1983, 11.706/1988).
1.2. Mit dem Vorbringen, dass die Einschreiterin die Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof deshalb unterlassen habe, weil sie - wie sich nachträglich herausstellte - rechtsirrtümlich der Auffassung war, dass "von seiten des Verfassungsgerichtshofes Verfahrenshilfe [nicht] gewährt werden" könnte, macht sie lediglich einen ihr unterlaufenen "Rechtsirrtum" geltend, der die gesetzliche Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit oder der Unabwendbarkeit nicht erfüllt (vgl. zB. VfSlg. 14.828/1997).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
2. Im Hinblick auf diese Ausführungen erweist sich auch die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen war.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz VerfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B157.2003Dokumentnummer
JFT_09968875_03B00157_00