Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §140 idF 1977/403;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 382;Rechtssatz
Unterhaltszahlungen fallen nicht schon deshalb zwangsläufig an, weil sie vertraglich (in einem Vergleich) festgelegt sind. Vielmehr muß schon die Verpflichtung zur festgelegten Leistung zwangsläufig erwachsen sein; der Steuerpflichtige darf sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Dies aufzuzeigen ist Sache des Steuerpflichtigen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130150.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009