RS Vwgh 1990/11/21 90/13/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §140 idF 1977/403;
ABGB §166;
BAO §115 Abs1;
EheG §55a;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 382;

Rechtssatz

Unterhaltszahlungen fallen nicht schon deshalb zwangsläufig an, weil sie vertraglich (in einem Vergleich) festgelegt sind. Vielmehr muß schon die Verpflichtung zur festgelegten Leistung zwangsläufig erwachsen sein; der Steuerpflichtige darf sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Dies aufzuzeigen ist Sache des Steuerpflichtigen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130150.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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