RS Vwgh 1990/11/21 90/01/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/01/0127

Rechtssatz

Aus der nur ganz allgemeinen pauschalen Feststellung der belBeh, das Vorbringen der Asylwerber lasse nicht erkennen, daß sie Verfolgungen iSd FlKonv ausgesetzt gewesen wären, ist eine eindeutige rechtliche Subsumtion des Vorbringens der Asylwerber und dessen rechtliche Würdigung nicht zu erkennen. Die belBeh wäre verhalten gewesen, über die Wertung der behaupteten Verfolgungshandlungen eine Sachentscheidung zu treffen (Hinweis E 4.10.1989, 89/01/0214, 0215).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010126.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten