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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §110;Rechtssatz
Im Erstattungsverfahren ist gem § 18 Z 1 EFZG die Bestimmung über die sachliche Gebührenbefreiung des § 110 ASVG anzuwenden. Da die Gebührenbefreiung auch für das Verfahren vor dem VwGH gilt, ist kein Kostenersatz für Stempelgebühren zuzusprechen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080125.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009