RS Vwgh 1990/11/22 90/09/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §22 Abs1 Z2 litb;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zum Tatbestand der dem Besch zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 2 lit b AÜG (Überlassung einer Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 AÜG entspricht) gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr noch sieht das AÜG für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden etwas Besonderes vor. Die genannte Verwaltungsübertretung stellt daher ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG der Täter zu beweisen hat, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090132.X07

Im RIS seit

22.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten