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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG §22 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Zum Tatbestand der dem Besch zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 2 lit b AÜG (Überlassung einer Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 AÜG entspricht) gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr noch sieht das AÜG für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden etwas Besonderes vor. Die genannte Verwaltungsübertretung stellt daher ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG der Täter zu beweisen hat, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090132.X07Im RIS seit
22.11.1990Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009