RS Vwgh 1990/11/22 90/09/0128

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Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
HVG §15 Abs1;
HVG §15 Abs3 idF 1985/483;

Rechtssatz

Aus der konditionalen Verknüpfung von Tabestand und Rechtsfolge im § 15 Abs 3 zweiter Satz HVG mittels der Konjunktion "wenn" iZm dem verbum legale "erreicht wird", folgt, daß der Gesetzgeber die Gewährung von Leistungen verschiedenster Art, die über die sonst taxative Aufzählung in der Anlage zu § 32 KOVG hinausgehen, von der Voraussetzung abhängig machte, daß hiedurch das Ziel der orthopädischen Versorgung erreicht wird. Es besteht kein Zweifel daran, daß dieses Kriterium in dem Gewicht und der Bedeutung des Schutzzweckes dieser Norm, unter anderem die Folgen einer anerkannten Dienstbeschädigung zu beheben oder zu erleichtern, zu suchen ist. Ob eine nach § 15 Abs 3 zweiter Satz HVG zu gewährende (Sachleistung)Leistung diesen Anforderungen entspricht, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden; das schließt jedoch nicht aus, daß sie, soweit sie ihre Sachkunde nicht für ausreichend halten, medizinische Sachverständige hören.

Schlagworte

Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090128.X01

Im RIS seit

22.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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