RS Vwgh 1990/11/22 89/09/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

BArbSchlwEntschG §10 Abs1 idF 1975/219;
BArbSchlwEntschG §10 Abs1 idF 1982/639;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Da juristische Personen selbst nicht verschuldensfähig sind, kann ihnen nur ein Verschulden der für sie handelnden natürlichen Personen zugerechnet werden. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um eine Berechtigung oder eine Verpflichtung der juristischen Person handelt. Das BArbSchlwEntschG enthält (für den hier interessierenden außerverwaltungsstrafrechtlichen Bereich) keine Regelung, für wessen Verschulden die juristische Person verwaltungsrechtlich einzustehen hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommen hiefür neben den nach der Verfassung (Statut, Satzung) einer juristischen Person vorgesehenen vertretungsbefugten Organen auch alle jene nach dem jeweiligen (konkreten) Organisationsaufbau mit der verantwortlichen und selbständigen Besorgung von Aufgabenbereichen in leitender Stellung betraute Personen in Betracht. Dazu gehört auch der Prokurist. Diese Auslegung nimmt auf die Organisation von Wirtschaftsabläufen Bedacht, die der Gesetzgeber zB für den Anwendungsbereich des VStG in seinem § 9 bei der (erweiternden) Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit berücksichtigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090018.X03

Im RIS seit

22.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten