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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchlwEntschG §10 Abs1 idF 1975/219;Rechtssatz
Da juristische Personen selbst nicht verschuldensfähig sind, kann ihnen nur ein Verschulden der für sie handelnden natürlichen Personen zugerechnet werden. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um eine Berechtigung oder eine Verpflichtung der juristischen Person handelt. Das BArbSchlwEntschG enthält (für den hier interessierenden außerverwaltungsstrafrechtlichen Bereich) keine Regelung, für wessen Verschulden die juristische Person verwaltungsrechtlich einzustehen hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommen hiefür neben den nach der Verfassung (Statut, Satzung) einer juristischen Person vorgesehenen vertretungsbefugten Organen auch alle jene nach dem jeweiligen (konkreten) Organisationsaufbau mit der verantwortlichen und selbständigen Besorgung von Aufgabenbereichen in leitender Stellung betraute Personen in Betracht. Dazu gehört auch der Prokurist. Diese Auslegung nimmt auf die Organisation von Wirtschaftsabläufen Bedacht, die der Gesetzgeber zB für den Anwendungsbereich des VStG in seinem § 9 bei der (erweiternden) Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit berücksichtigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090018.X03Im RIS seit
22.11.1990