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50/01 Gewerbeordnung;Norm
ASVG §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des E in V, vertreten durch Mag. Herbert Ortner, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Hauptplatz 46, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. August 2008, Zl. A14-30-1671/2008-4, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall steht unstrittig fest, dass der Konkurs des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens mit Beschluss des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 5. Jänner 2006 nicht eröffnet wurde. Unstrittig ist nach der Beschwerde weiters, dass der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, im Sinne des § 13 Abs. 3 GewO 1994 noch nicht abgelaufen ist.
Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers für die Gewerbe "Heizungstechnik" und "Gas- und Sanitärtechnik" gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 entzogen. In der Begründung hat sie festgestellt, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 4. Juni 2008 offene Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 47.188,-- bekannt gegeben habe. Die Schulden des Beschwerdeführers seien seit dem Jahre 2005 nur marginal verringert worden, dies durch eine Pensionsaufrechnung gemäß § 103 ASVG. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe sich daher gegen eine weitere Gewerbeausübung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer dazu mitgeteilt, dass er im Jahr 2007 einen steuerlichen Gewinn von EUR 1.705,45 durch die Ausübung der Gewerbe habe erzielen können. Darüber hinaus beziehe er eine monatliche Pension von EUR 642,09, von der die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß § 103 ASVG einen Betrag in Höhe von EUR 157,50 im Wege der Aufrechnung einbehalte. Der Umstand, dass er bei der Ausübung des Gewerbes einen Gewinn erziele, könne daher nur im Interesse der Gebietskrankenkasse sein, weil dadurch die Möglichkeit eröffnet werde, den Rückstand, wenn auch nur teilweise, zu begleichen.
Ausgehend davon meinte die belangte Behörde, dass die weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen sei, da der Beschwerdeführer seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen habe können. § 87 Abs. 2 GewO 1994 sehe zwar ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Falle der Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens vor, wenn die Gewerbeausübung "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen sei. Dies setze aber voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden seien und dass alle Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt werden können. Dies sei gegenständlich nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgesehen werden, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2005/04/0295, mit Verweisen auf die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/04/0108 und Zl. 99/04/0165, sowie vom 8. Mai 2002, Zl. 2002/04/0042) liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.
Wie bereits eingangs festgehalten, lässt der Beschwerdeführer die Erfüllung des Tatbestandes des § 13 Abs. 3 GewO 1994, bei dessen Verwirklichung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 zu entziehen ist, unbestritten. Er meint vielmehr, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Interesse der Gläubiger gelegen sei, sodass die belangte Behörde gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der Entziehung hätte absehen müssen.
Dazu verweist der Beschwerdeführer auf einen aktenkundigen Gewerbebescheid aus dem Jahre 2004, in dem festgehalten worden sei, dass er eine Ratenvereinbarung aus dem Jahre 2002 "bis dato" eingehalten habe. Die belangte Behörde hätte daher Feststellungen zu dieser Ratenzahlungsvereinbarung treffen müssen und sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen.
Nach der oben dargestellten Rechtslage kommt es im gegenständlichen Entziehungsverfahren darauf an, ob trotz des Gerichtsbeschlusses vom 5. Jänner 2006 über die Abweisung des Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens ein Interesse der Gläubiger daran besteht, dass der Beschwerdeführer sein Gewerbe weiter ausübt. Dies ist nach dem Gesagten nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer seinen Zahlungspflichten pünktlich nachkommt, wobei dies nach der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (nach seinen Angaben im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides im Jahr 2004) eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hatte, die er - damals - erfüllt hat. Dass aber eine solche Ratenzahlungsvereinbarung über den aushaftenden Betrag mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nach dem genannten Gerichtsbeschluss aus dem Jahre 2006, insbesondere bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden habe, und vor allem dass der Beschwerdeführer dieser Vereinbarung im maßgebenden Zeitpunkt auch pünktlich entsprochen habe, wird in der Beschwerde nicht konkret behauptet. In der Beschwerde wird daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt.
Somit ist nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass die Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers bei der Gebietskrankenkasse im Ausmaß von EUR 47.188,-- nur durch monatliche Beträge in Höhe von EUR 157,50 reduziert werden, welche die Gebietskrankenkasse durch Aufrechnung von der monatlichen Pension des Beschwerdeführers zurückbehält. Soweit der Beschwerdeführer aber meint, diese durch das Gesetz vorgesehene Aufrechnung stelle "zumindest konkludent eine Ratenzahlungsvereinbarung" dar, so übergeht der Beschwerdeführer, dass § 103 ASVG dem Versicherungsträger (einseitig) die Möglichkeit der Aufrechnung geschuldeter und fälliger Beiträge gibt, dies aber nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, wobei dem Beschwerdeführer außerdem ein Gesamteinkommen in Höhe von 90 % eines näher genannten Richtsatzes verbleiben muss. Bei Zahlungen (bloß) in dieser Höhe kann von vornherein nicht angenommen werden, dass sie ein Interesse des betreffenden Gläubigers an der Weiterführung des Gewerbes im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 begründen. Dementsprechend hat sich auch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ausdrücklich gegen die weitere Gewerbeausübung des Beschwerdeführers ausgesprochen.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf die Ursache seiner Schulden bei der Gebietskrankenkasse hinweist (seine Haftung resultiere aus dem Konkurs einer näher genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer er gewesen sei), so ist ihm zu entgegnen, dass es nach den dargestellten Vorschriften nicht auf die Gründe für den Mangel an Vermögen ankommt, der zur Abweisung des (seine eigene Person betreffenden) Konkursantrages geführt hat.
Nach dem Gesagten muss daher mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen wäre, sondern vielmehr die Fortsetzung der Gewerbeausübung auch weitere (künftige) Gläubiger des Beschwerdeführers der Gefahr einer Vermögensschädigung aussetzen würde.
Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040232.X00Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009