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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §47;Rechtssatz
Der Grundsatz der Unparteilichkeit der Verwaltung ist ein wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Nach diesem Grundsatz muß auch gewährleistet sein, daß dem zur Leistungsbeurteilung heranstehenden Beamten (Lehrer) gegenüber nicht ein Vorgesetzter (Schulleiter) eine Stellungnahme abgibt, der - etwa wegen naher Verwandschaft, Freundschaft oder Verfeindung mit dem ihm unterstehenden Beamten (Lehrer) - die gebotene Objektivität vermissen läßt (vgl § 34 LDG; Hinweis E 28.9.1983, 83/09/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090084.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010