RS Vwgh 1990/11/22 90/09/0113

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Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0149/71 E 19. November 1971 VwSlg 8110 A/1971 RS 2

Stammrechtssatz

Unabhängig davon, ob Weisungen im Bereich der Beweiswürdigung zulässig sind, ist ein weisungsgemäß ergangener Bescheid nicht an der Weisung, sondern am Gesetz zu messen. Hat die belangte Behörde, einer Weisung entsprechend, von weiteren Ermittlungsschritten abgesehen, ist der angefochtene Bescheid, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist, aus diesem Grunde aufzuheben (Hinweis E 26.1.1967, 56/66 und E 21.2.1963, 738/61).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungWeisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090113.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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