RS Vwgh 1990/11/22 90/09/0132

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Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Rechtssatz

Die vorgebrachte Behauptung des Besch, er sei im Tatzeitpunkt lediglich pro forma Geschäftsführer gewesen, die Geschäfte seien jedoch von einem handlungsbevollmächtigten Dritten wahrgenommen worden, enthält kein Vorbringen, daß der Besch seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt bereits niedergelegt habe (Hinweis E 12.12.1989, 88/04/0210) oder er damals als Geschäftsführer bereits vom zuständigen Organ abberufen gewesen sei (Hinweis E 5.6.1984, 84/04/0037, 0043, VwSlg 11460 A/1984). Die bloße Nichtausübung einer Funktion nimmt dem ordnungsgemäß Bestellten nicht die Eigenschaft als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090132.X06

Im RIS seit

22.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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