RS Vwgh 1990/11/22 89/09/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die im heutigen Wirtschaftsleben, insbesondere ab einer bestimmten Betriebsgröße notwendige Arbeitsteilung, läßt es nicht zu, daß sich der oben genannte Personenkreis (ds die nach der Verfassung, Statut, Satzung einer juristischen Person vorgesehenen vertretungsbefugten Personen sowie alle jene nach dem jeweiligen (konkreten) Organisationsaufbau mit der verantwortlichen und selbständigen Besorgung von Aufgabenbereichen in leitender Stellung betrauten Personen) um alle Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muß diesem Personenkreis daher zugebilligt werden, die Besorgung von Aufgaben anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Bereich auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090018.X04

Im RIS seit

22.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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