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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Die im heutigen Wirtschaftsleben, insbesondere ab einer bestimmten Betriebsgröße notwendige Arbeitsteilung, läßt es nicht zu, daß sich der oben genannte Personenkreis (ds die nach der Verfassung, Statut, Satzung einer juristischen Person vorgesehenen vertretungsbefugten Personen sowie alle jene nach dem jeweiligen (konkreten) Organisationsaufbau mit der verantwortlichen und selbständigen Besorgung von Aufgabenbereichen in leitender Stellung betrauten Personen) um alle Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muß diesem Personenkreis daher zugebilligt werden, die Besorgung von Aufgaben anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Bereich auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090018.X04Im RIS seit
22.11.1990