RS Vwgh 1990/11/22 90/09/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0055 E 18. Februar 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn die bel Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung die beiden umfangreichen amtlichen Sachverständigengutachten zugrundelegte, ist dies im Rahmen der dem VwGH zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen.

Schlagworte

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises AllgemeinBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietAufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34)Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungVerfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von SachverständigengutachtenVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090113.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten