RS Vwgh 1990/11/22 90/09/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs6;
GewO 1973 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0107 E 23. September 1983 VwSlg 11160 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090132.X01

Im RIS seit

22.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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