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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0107 E 23. September 1983 VwSlg 11160 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090132.X01Im RIS seit
22.11.1990Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009